AGB

1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle, auch mündlich geschlossene, Personalüberlassungsverträge der JL Personalmanagement GmbH, im folgenden „JLP“ genannt, und ihren Auftraggebern. Soweit sie den hier dargelegten AGB widersprechen, werden die Geschäftsbedingungen der Vertragspartner generell abgelehnt. Für hier ungeregelte Fälle gilt das dispositive Recht und Abweichungen davon in den AGB des Vertragspartners werden ebenfalls nicht akzeptiert.

Die AGB gelten nicht für das Verhältnis zwischen überlassenen Dienstnehmer und Auftraggeber, da diese in keiner direkten Vertragsbeziehung stehen.

2. Vertragsabschluss
Die Verträge kommen formfrei durch Angebot und Annahme zustande. Änderungen bereits geschlossener Verträge bedürfen jedoch der Schriftform.
Der Auftraggeber erkennt die vorliegenden Bedingungen als für ihn verbindlich an. Ist der Auftraggeber mit den AGB nicht einverstanden, so hat er die JLP davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die besonderen Bedingungen des einzelnen Einsatzes wie Art und Umfang der zu verrichtenden Tätigkeit werden im Voraus vereinbart. Sollten diese Vereinbarungen mündlich getroffen worden sein, so werden diese noch in schriftlicher Form bestätigt.

3. Leistungsumfang
Die JLP beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte nach Maßgabe dieser AGB und dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).  Gegenstand der Verträge sind daher weder bestimmte Leistungen noch ein spezieller Arbeitserfolg.

4. Verrechnung
Am Ende einer jeden Arbeitswoche haben die Dienstnehmer der JLP einen Stundennachweis vom Auftraggeber unterfertigen zu lassen. Die auf der Grundlage der Stundennachweise erstellten Rechnungen werden 14-tägig gelegt, dem Auftraggeber zugestellt und sind ab dem Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zahlbar. Fehlende Stundennachweise, so ist die JLP berechtigt die normale Arbeitszeit zu verrechnen. Den Dienstnehmern der JLP ist es nicht gestattet, Zahlungen entgegenzunehmen. Die Stundensätze enthalten anteilig in der Regel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Um eine ordnungsgemäße Verrechnung zu gewährleisten, muss der Auftraggeber die relevanten kollektivvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen unverzüglich der JLP schriftlich bekannt geben.

5. Rechte und Pflichten
Die Dienstnehmer verrichteten ihre Tätigkeit unter Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. Sie haben sich bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Arbeiten genauestens an die Anweisungen der Auftraggeber zu halten und diese sorgfältig, gewissenhaft und gemäß den jeweiligen Berufsvorschriften auszuüben. Die Heranziehung der Dienstnehmer für andere als die vereinbarten Tätigkeiten bedarf der Genehmigung der JLP. Die Überlassung der Dienstnehmer an Nichtvertragspartner ist unzulässig.

Die JLP behält sich das Recht vor, einen Dienstnehmer durch einen anderen mit gleicher Qualifikation zu ersetzen. Nach erfolgter Leistung ist JLP berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung der ihm überlassenen Dienstnehmer für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich schriftlich an die JLP zu richten.
Falls der Auftraggeber durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Personaleinsatzes den Ort, die Arbeitszeit oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist er verpflichtet, die JLP davon direkt und unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Eine Übernahme von Dienstnehmern der JLP durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich. In diesem Fall wird ein Vermittlungshonorar von zwei Bruttomonatsgehältern fällig.

Alle Rechte, die sich aus der Tätigkeit der  Dienstnehmer der JLP ergeben, gehen ohne Einschränkung in den Besitz des Auftraggebers über. Gegebenenfalls erfolgt eine Vergütung durch den Auftraggeber gemäß dem Arbeitnehmererfinderrecht.

6. Arbeitnehmerschutz
Für die Dauer des Einsatzes hat der Auftraggeber die gesetzlichen Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflichten zu beachten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nötigen Belehrungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen sowie die zur Verrichtung der bedungenen Tätigkeiten ordnungsgemäßen und sicheren Arbeitsmittel und Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.  Hinsichtlich der Dienstnehmer hatte sich zu erzeugen, dass diese die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften des Berufes und der speziellen Arbeitsumgebung kennen.

Der Auftraggeber hat vor der Arbeitskräfteüberlassung die JLP über die nötige fachliche und persönliche Eignung Dienstnehmer sowie über sämtliche sicherheitsrelevante Aspekte zu informieren und die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Er hat die erforderliche arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen und deren Kosten zu tragen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Dienstnehmer die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einhalten und übernimmt dafür die Haftung.

Die Dienstnehmer der JLP sind durch diese bei der GKK versichert. Arbeitsunfälle sind uns mittels Unfallbericht unverzüglich anzuzeigen.

7. Vorzeitige Beendigung
Ohne Pflicht zur Leistung von Schadenersatz behält sich die JLP vor, aus besonderem Grund vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Überlassung von Dienstnehmern zu verschieben, insbesondere im Falle der nahenden Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers.

8. Haftung
Die JLP haftet bei der Auswahl im Bezug auf die generelle Eignung ihrer Dienstnehmer nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten und die mangelnde Eignung der überlassenen Dienstnehmer nicht für den Auftraggeber erkennbar sein musste. Die JLP übernimmt keinerlei Haftung für Schäden im Betrieb des Auftraggebers.

Als ausdrücklich vereinbart gilt auch eine Freizeichnung der JLP in Bezug auf Haftung für Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit den von den überlassenen Dienstnehmern verrichteten Arbeiten erhoben werden. Gegenüber Dritten arbeiten die Dienstnehmer also unter der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Auftraggebers.

Die JLP schließt insbesondere eine Haftung aus für Schäden aus Tätigkeiten mit empfindlichen oder kostbaren Waren, Geld, Wertpapieren, Maschinen oder Kraftfahrzeugen sowie den Dienstnehmern anvertrauten Sachen.

Allfällige Schäden oder Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am Tag nach der Entstehung schriftlich vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Meldungen geben dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Meldung im Rahmen unserer Haftung stehen wir nur für Nachbesserung ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche in Geld, sind ausgeschlossen.

9. Gerichtsstand und Rechtswahl
Der Gerichtsstand ist Wien. Auf die Arbeitskräfteüberlassungsverträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anwendbar.

10. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bedingungen. Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Vereinbarung, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bedingung so weit wie möglich entspricht, zu finden.